GRUNDSTEUERREFORM - FAQ

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 geurteilt, dass die Grundsteuer in der bisher erhobenen Form nicht mehr verfassungsgemäß ist. Die steuerliche Bewertung der Grundstücke ist veraltet, was zu Ungleichbehandlungen bei der Besteuerung führt.

Die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer werden erstmals 2025 angewendet.

Der Grundsteuerwert, der für die Besteuerung entscheidend ist, wird für alle innerörtlichen Grundstücke, die nicht zu einer Land- und Forstwirtschaft gehören, nach einem einfachen Berechnungsmodell errechnet. Nur die Grundstücksgröße, der aktuelle Bodenrichtwert und die derzeitige Nutzung spielen eine Rolle. Für Wohngrundstücke gibt es eine Ermäßigung von 30%. Ist das Grundstück unbebaut oder wird es gewerblich genutzt, gibt es keine Ermäßigung.

Das Finanzamt kontaktiert jeden Steuerpflichtigen mit einem Informationsschreiben im Mai/Juni 2022 und bittet um die Angabe von Grundstücksfläche, Bodenrichtwert und aktueller Nutzung.

Die Angaben werden über das Steuerportal www.elster.de gemacht. Ein bestehender Zugang kann hierfür genutzt werden. Haben Sie noch keinen Zugang, müssen Sie sich dort anmelden. Über die Vorgehensweise zur Anmeldung informiert das zuständige Finanzamt in seinem Informationsschreiben.

Ab 01.07.2022 können Grundstücksgrößen und Bodenrichtwerte auf dem Portal www.grundsteuer-bw.de abgefragt werden. Die aktuellen Bodenrichtwertkarten der Mitgliedsgemeinden des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald sind gleichzeitig auch auf dieser Homepage abrufbar.

Ab 01.07.2022 können die notwendigen Informationen unter www.grundsteuer-bw.de abgefragt werden. Vorher müssen Sie nichts unternehmen.

Ihre Angaben sollten bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt vorliegen.

Das Finanzamt prüft Ihre Angaben und stellt die neuen Berechnungsgrundlagen zur Erhebung der Grundsteuer für Ihr Grundstück fest. Dazu erhalten Sie vom Finanzamt zwei Bescheide: Den Grundsteuerwertbescheid und den Steuermessbescheid.

Das Finanzamt sendet Ihnen nach Prüfung Ihrer Angaben einen Grundsteuerwertbescheid zu. Der Grundsteuerwert ergibt sich dabei aus Multiplikation von Grundstücksgröße und aktuellem Bodenrichtwert.

Das Finanzamt multipliziert den festgestellten Grundsteuerwert mit einem Faktor, der sogenannten Grundsteuermesszahl. Die liegt für innerörtliche Grundstücke bei 0,13% des Grundsteuerwerts. Bei Wohngrundstücken ermäßigt sich die Steuermesszahl um 30%. Das Ergebnis dieser Berechnung ist der Grundsteuermessbetrag, der mit einem Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt festgesetzt wird.

Die Gemeinde multipliziert den festgesetzten Steuermessbetrag mit einem Prozentsatz. Dieser ist für alle Grundstücke gleich und wird vom Gemeinderat beschlossen. Das Ergebnis ist die jährlich zu bezahlende Grundsteuer, die von der Gemeinde mit einem Grundsteuerbescheid festgesetzt wird. Den ersten Grundsteuerbescheid erhalten Sie um den Jahreswechsel 2024/2025.

Durch die Neuberechnung der Grundsteuer wird es entweder zu einer Minder-oder einer Mehrbelastung des Steuerpflichtigen kommen. Dies ist so gewollt, denn die bisherige Grundsteuerberechnung führte zu Ungleichbehandlungen. Dies soll mit der neuen Grundsteuer vermieden werden. Wie sich die neue Berechnung im Einzelfall auswirkt, kann nicht prognostiziert werden. Wohngrundstücke mit älterer Bebauung werden tendenziell entlastet, Eigentümer von unbebauten Grundstücken müssen dagegen sicherlich mehr bezahlen als bisher.

Die Mitgliedsgemeinden des Gemeindeverwaltungsverbands streben eine Neuerhebung an, die insgesamt um den Umstellungszeitpunkt zu konstanten Steuereinnahmen führt. Die Reform soll nicht zu einer „heimlichen“ Grundsteuererhöhung genutzt werden.