ARCHIV
Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald
2015-2030 – 1. Änderung der Teilfortschreibung für die Gemeinde Mutlangen
Das Landratsamt Ostalbkreis hat mit dem Schreiben vom 05.04.2023, AZ: IV/41.1-621.31 Br, die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald am 28.02.2023 beschlossene 1. Änderung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald für die Gemeinde Mutlangen 2015-2030 gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 14.12.2004 genehmigt.
Es stehen zur Einsichtnahme bereit:
- Das Deckblatt mit zeichnerischer Darstellung
- Die Begründung
- Die zusammenfassende Erklärung
Die Unterlagen können ab sofort auch während der üblichen Öffnungszeiten
von Montag – Freitag vormittags: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Montag und Mittwoch nachmittags: 14:00 Uhr - 16:30 Uhr
Donnerstag nachmittags: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
in den Büroräumen des Gemeindeverwaltungsverbandes Schwäbischer Wald in Mutlangen, Hauptstr. 22, 73557 Mutlangen, 2. OG, Zimmer 30, eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes Auskunft erteilt.
Auf die Bestimmungen des § 215 Absatz 1 BauBG und § 215 Absatz 2 BauGB wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Mutlangen wirksam.
Mutlangen, den 20.04.2023
Gemeindeverwaltungsverband Schwäbischer Wald
Anlagen
Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan GVV Schwäbischer Wald
1. Änderung Teilfortschreibung für die Gemeinde Mutlangen 2015 - 2030
Öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) Schwäbischer Wald hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 15.11.2022 den Entwurf zur 1. Änderung der Teilfortschreibung der Flächennutzungsplanung für Mutlangen gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen.
Die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans umfasst mit der vorgesehenen Erweiterung des Gewerbegebiets Wasserstall nur eine Teilfläche des Gemeindegebiets der Gemeinde Mutlangen.
Sie hat die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in Mutlangen vorzubereiten, zu leiten und daraus den aufzustellenden Bebauungsplan zu entwickeln.
Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs und den Inhalt der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes sind die Unterlagen des Büros LK&P. Ingenieure, Mutlangen zum Planungsstand 29.03.2022/15.11.2022. Dies sind der Lageplan (Anlage 1) und die Begründung zum Flächennutzungsplan (Anlage 2).
Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs über die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes und seine Anlagen werden von Montag 12.12.2022 bis Freitag 27.01.2023 in den Büroräumen des Gemeindeverwaltungsverbandes Schwäbischer Wald in 73557 Mutlangen, Hauptstraße 22, 2. Stock Zimmer Nr. 21 während der regelmäßigen Öffnungszeiten und zwar von
montags bis freitags 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
montags, mittwochs 14.00 Uhr – 16.30 Uhr
donnerstags 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Der Plan kann im genannten Zeitraum auch auf der Homepage des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald unter www.gvv-schwäbischer-wald.de eingesehen werden.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden ebenfalls mit ausgelegt:
Art der umweltbezogenen Informationen | Urheber | Schutzgut (gemäß Umweltbericht) und Themen |
Umweltbericht (Bebauungsplan) | LK&P. Ingenieure | Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume
Boden
Wasser
Klima / Luft
Landschaftsbild / Erholung
Mensch
Kultur- und Sachgüter
Wechselwirkungen
Sonstige
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Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange | Höhere Raumordnungsbehörde
Geschäftsbereich Landwirtschaft
Geschäftsbereich Naturschutz
Regionalverband |
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Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers und die Bezeichnung des Teilflächennutzungsplanes enthalten.
Die eingereichten Stellungnahmen werden der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Schwäbischer Wald zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis wird mitgeteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Teilflächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 3 BauGB eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer.2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Gemeindeverwaltungsverband Schwäbischer Wald,
Mutlangen, den 09.12.2022
gez. Peter Kühnl
Verbandsvorsitzender
Anlagen: