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Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald
2015-2030 – 1. Änderung der Teilfortschreibung für die Gemeinde Mutlangen

 

Das Landratsamt Ostalbkreis hat mit dem Schreiben vom 05.04.2023, AZ: IV/41.1-621.31 Br, die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald am 28.02.2023 beschlossene 1. Änderung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald für die Gemeinde Mutlangen 2015-2030 gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 14.12.2004 genehmigt.


Es stehen zur Einsichtnahme bereit:

  • Das Deckblatt mit zeichnerischer Darstellung
  • Die Begründung
  • Die zusammenfassende Erklärung


Die Unterlagen können ab sofort auch während der üblichen Öffnungszeiten

von Montag – Freitag vormittags:                   08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Montag und Mittwoch nachmittags:               14:00 Uhr - 16:30 Uhr
Donnerstag nachmittags:                                 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

in den Büroräumen des Gemeindeverwaltungsverbandes Schwäbischer Wald in Mutlangen, Hauptstr. 22, 73557 Mutlangen, 2. OG, Zimmer 30, eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes Auskunft erteilt.


Auf die Bestimmungen des § 215 Absatz 1 BauBG und § 215 Absatz 2 BauGB wird hingewiesen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Mutlangen wirksam.
 

Mutlangen, den 20.04.2023

Gemeindeverwaltungsverband Schwäbischer Wald

 

Anlagen

Deckblatt

Begründung

Zusammenfassende Erklärung

 


 

Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan GVV Schwäbischer Wald
1. Änderung Teilfortschreibung für die Gemeinde Mutlangen 2015 - 2030

Öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) Schwäbischer Wald hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 15.11.2022 den Entwurf zur 1. Änderung der Teilfortschreibung der Flächennutzungsplanung für Mutlangen gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen.

Die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans umfasst mit der vorgesehenen Erweiterung des Gewerbegebiets Wasserstall nur eine Teilfläche des Gemeindegebiets der Gemeinde Mutlangen.

Sie hat die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in Mutlangen vorzubereiten, zu leiten und daraus den aufzustellenden Bebauungsplan zu entwickeln.

Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs und den Inhalt der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes sind die Unterlagen des Büros LK&P. Ingenieure, Mutlangen zum Planungsstand 29.03.2022/15.11.2022. Dies sind der Lageplan (Anlage 1) und die Begründung zum Flächennutzungsplan (Anlage 2).

Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs über die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Der Entwurf der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes und seine Anlagen werden von Montag 12.12.2022 bis Freitag 27.01.2023 in den Büroräumen des Gemeindeverwaltungsverbandes Schwäbischer Wald in 73557 Mutlangen, Hauptstraße 22, 2. Stock Zimmer Nr. 21 während der regelmäßigen Öffnungszeiten und zwar von

montags bis freitags                                8.00 Uhr – 12.00 Uhr
montags, mittwochs                             14.00 Uhr  – 16.30 Uhr

 donnerstags                                        14.00 Uhr – 18.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Der Plan kann im genannten Zeitraum auch auf der Homepage des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald unter www.gvv-schwäbischer-wald.de eingesehen werden.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden ebenfalls mit ausgelegt:

Art der umweltbezogenen InformationenUrheber

Schutzgut (gemäß Umweltbericht) und Themen

Umweltbericht (Bebauungsplan)

LK&P. Ingenieure

Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume

  • Wiesen- und Ackerflächen durch intensive Nutzung vorbelastet, artenarm und ohne Habitatstrukturen
  • insgesamt 9 Feldlerchenreviere durch Planung und Kulissenwirkung betroffen
  • ansonsten keine geschützten Tierarten negativ durch Planung betroffen
  • insgesamt hohe Empfindlichkeit des Schutzgutes, artenschutzrechtliche Konflikte können nur durch entsprechende Vermeidungs- und Minimierungs- sowie CEF-Maßnahmen ausgeschlossen werden

Boden

  • Verlust von Boden durch Bebauung führt zu Beeinträchtigungen
  • mittlere Qualität des Bodens

Wasser

  • durch Neuversiegelung erfolgt raschere Ableitung des Wassers
  • Flächenversiegelung durch geplante Bebauung

Klima / Luft

  • luftklimatische Situation durch Lage an B298 und Nordentlastung beeinträchtigt
  • ungestörter Luftaustausch durch Siedlungsrandlage

Landschaftsbild / Erholung

  • teilweise durch bestehende anthropogene Überformung vorbelastet
  • Fernwirkung möglich
  • Naherholungsfunktionen nicht betroffen

Mensch

  • gewisse Mehrbelastung von Verkehr und Lärm in den bestehenden Gewerbegebieten

Kultur- und Sachgüter

  • keine vorhanden

Wechselwirkungen

  • keine vorhanden

Sonstige

  • keine vorhanden
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Höhere Raumordnungsbehörde

 

 

Geschäftsbereich Landwirtschaft

 

 

Geschäftsbereich Naturschutz

 

 

 

 

 

 

Regionalverband

  • Vorhaben liegt in einem schutzbedürftigen Bereich für Landwirtschaft und Bodenschutz
  • Eingriff in für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen gut geeignete Böden

 

  • Nördl. des Plangebiets ist Vorrangflur II
  • Flächen der ext. Maßnahme sind absolutes Dauergrünland

 

  • landschaftliche Einbindung notwendig
  • Bewertung der Versiegelung zu gering bewertet
  • Bewertung Baumpflanzungen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde zu hoch bewertet
  • Planexterne Ausgleichsmaßnahmen noch nicht definiert
  • die dargestellte Ersatzmaßnahme E 1 „Lerchenhabitate" ist hierfür nicht ausreichend
  • Schutzbedürftiger Bereich für Landwirtschaft und Bodenschutz

 

  • Schutzbedürftiger Bereich für Landwirtschaft und Bodenschutz

 

 

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellung­nahmen zum Entwurf ab­gegeben werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers und die Bezeichnung des Teilflächennutzungsplanes ent­halten.

Die eingereichten Stellungnahmen werden der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Schwäbischer Wald zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis wird mitgeteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellung­nahmen bei der Beschlussfassung über den Teilflächennutzungsplan unberück­sichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 3 BauGB eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer.2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.  

 

Gemeindeverwaltungsverband Schwäbischer Wald,
Mutlangen, den 09.12.2022

gez. Peter Kühnl
Verbandsvorsitzender

 

Anlagen: